§ 1 Geltungsbereich
Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater") und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Vertragspartner ist die Hausmann Consulting GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Osterfelder Straße 9, 46236 Bottrop (im Folgenden „Hausmann Consulting" oder „Steuerberater").
Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zu Dritten begründet, gelten auch ihnen gegenüber die Bestimmungen der Ziffer 9 dieser Auftragsbedingungen.
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf — außer bei betriebswirtschaftlicher Beratung — der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Ändert sich die Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er Hausmann Consulting unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
§ 4 Schutz des geistigen Eigentums des Steuerberaters
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von Hausmann Consulting gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen — insbesondere Mengen- und Wertberechnungen — nur für seine eigenen Zwecke verwendet und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Steuerberaters Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 5 Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Hausmann Consulting ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Offenbare Unrichtigkeiten — z. B. Schreibfehler, Rechenfehler — können jederzeit vom Steuerberater auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen.
§ 6 Haftung
Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall wird auf 1.000.000 Euro (in Worten: eine Million Euro) beschränkt; sie kann nur durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall höher festgelegt werden. Diese Haftungssumme entspricht der Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Hausmann Consulting GmbH bei der HDI Versicherung AG, Hannover.
Falls im Einzelfall hiervon abweichend eine gesetzliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, haftet der Steuerberater nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden bis zur Höhe der vorgenannten Haftungssumme.
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebener Haftung für leichte Fahrlässigkeit.
§ 7 Pflichten zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, Datenschutz
Hausmann Consulting ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Sie umfasst im gleichen Umfang die Mitarbeiter des Steuerberaters.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
Hausmann Consulting ist gemäß den Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages anvertraute personenbezogene Daten zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung auf der Webseite (siehe Datenschutz).
§ 8 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von Hausmann Consulting angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm nach Ziffer 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt sein Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 9 Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Hausmann Consulting ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Hausmann Consulting kann von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen verlangen. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 10 Beendigung des Vertrages
Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Der Vertrag kann — wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt — von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber auszuhandeln ist.
§ 11 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Hausmann Consulting hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Hausmann Consulting kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 12 Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Steuerberaters, Bottrop.
§ 13 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
Stand: Mai 2026